BGH: Keine zivilrechtliche Pflicht für BMW und Mercedes zum früheren Verbrenner-Ausstieg

24.03.2026


BMW und Mercedes-Benz haben vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen wichtigen Etappensieg in der juristischen Auseinandersetzung um mehr Klimaschutz errungen. Das Gericht in Karlsruhe wies Klagen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) ab, die darauf zielten, den Verkauf von Neuwagen mit Verbrennungsmotor deutlich vor den derzeit geltenden europäischen Fristen zu unterbinden. Die Umweltschützer wollten erreichen, dass die Hersteller spätestens ab Ende Oktober 2030 keine neuen Fahrzeuge mit klimaschädlichen Verbrennern mehr anbieten dürfen, alternativ hatten sie spätere Ausstiegsdaten bis 2045 oder 2050 ins Spiel gebracht.

Die DUH stützte sich in ihrer Argumentation auf das im Grundgesetz verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht und den viel beachteten Klimaschutz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2021. Damals hatte das höchste deutsche Gericht das Klimaschutzgesetz des Bundes für unzureichend erklärt, weil es aus seiner Sicht zu viele Lasten der Emissionsminderung in die Zeit nach 2030 verschob und damit Freiheitsrechte der – teils sehr jungen – Beschwerdeführer beeinträchtigte. Übertragen auf die Autoindustrie argumentierten drei DUH-Geschäftsführer, BMW und Mercedes verbrauchten durch ihre Emissionen einen übergroßen Anteil des nationalen und globalen CO₂-Budgets und schränkten damit künftig den politischen Handlungsspielraum und die persönlichen Freiheitsrechte ein.

Der BGH folgte dieser Sichtweise nicht. Der zuständige sechste Zivilsenat stellte klar, dass Privatpersonen die verlangten Vorgaben gegenüber Kraftfahrzeugherstellern zivilrechtlich nicht durchsetzen können. Nach Auffassung des Gerichts werden sie durch das Handeln der Unternehmen nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Zudem verwies der BGH darauf, dass das Konzept eines verbleibenden CO₂-Restbudgets bislang auf gesamtstaatlicher Ebene verankert sei und sich nicht auf einzelne Unternehmen herunterbrechen lasse. In einem weiteren Punkt betonte das Gericht, dass Einzelne von Herstellern nicht verlangen können, den Verkauf von Verbrennerfahrzeugen vor Ablauf der in europäischem Recht vorgesehenen Fristen einzustellen.

BMW und Mercedes hatten bereits im Vorfeld der Entscheidung darauf verwiesen, dass verbindliche Klimaziele und CO₂-Budgets Sache des Gesetzgebers seien und nicht von Gerichten im Wege individueller Klagen festgelegt werden sollten. Der BGH schloss sich dieser Linie im Kern an und verwies die Verantwortung für weitergehende Vorgaben zur Emissionsminderung an die Politik. Die DUH wertete das Urteil nach Angaben aus einer Stellungnahme zwar nicht als Freispruch für die Hersteller, sieht aber nun vor allem den Gesetzgeber in der Pflicht, klare und strengere Regeln für den künftigen Verkauf von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor zu definieren.